§1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder
sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Angestellten des Verkäufers
sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags
hinausgehen.
§3 Preise
(1) Soweit nicht
anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die
in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Linz einschließlich normaler Verpackung.
§4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des
Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung
länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird
der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus
keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann
sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§5 Gefahrübergang
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§6 Gewährleistung
(1)
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations-
und Materialmängeln sind, die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart, für mechanische und elektronische Teile
der Produkte ein Jahr.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit
dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des
Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung,
wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst
einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3)
Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die
Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer
nach seiner Wahl, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b)
der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein
Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die
Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass
Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen
werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während
Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu
bezahlen sind.
(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach
seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des
Verkäufers . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den
Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt
das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem
Verkäufer Eigentum zusteht, wird im folgenden Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)
Der Käufer ist berechtig die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber im vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere
Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom
Vertrage.
§8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders
vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Eine Zahlung gilt
erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der
Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich 4 % zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu berechnen.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.
§9 Konstruktionsänderungen
Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch
an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen.
§10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch
gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies
gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings
nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Republik Österreich.
(2)
Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Linz ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.